Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen Der Melchers Techimport GmbH

 §1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden „unsere AVB“) sind wesentlicher Bestandteil aller unserer Vertragsangebote und Vertragsannahmen und gelten für alle von uns erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden (im Folgenden „Käufer“) erkennen wir nicht an, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AVB abweichender Bedingungen des Käufers die Leistung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

(2) Unsere AVB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, auch wenn wir nicht nochmals auf die Geltung unserer AVB hinweisen.

(3) Unsere AVB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor unseren AVB. Derartige Absprachen sind zu Beweiszwecken schriftlich zu treffen oder zu bestätigen. Für den Abschluss und den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, der Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, von unseren AVB abweichende Absprachen zu treffen.

(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Ergänzend zu unseren AVB gelten auch ohne diesbezüglichen Hinweis die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in unseren AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(6) Soweit in unseren AVB die Einhaltung der Schriftform gefordert ist, genügt auch die Einhaltung der Textform im Sinne von § 126b BGB. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.


§ 2 Angebote, Vertragsschluss, Unterlagen

(1) Kostenvoranschläge, Preis- und Lieferinformationen sowie sonstige „Angebote“ unsererseits stellen im Zweifel keine rechtsverbindlichen Angebote dar, sondern sind als Aufforderung an den Käufer zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Bestellungen des Käufers sind verbindliche Angebote an uns, an die der Käufer im Zweifel 14 Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Käufers schriftlich bestätigen, mit der Herstellung beginnen oder die Ware liefern. Ist unsere Erklärung ausnahmsweise als rechtsverbindliches Angebot zu verstehen, ist dieses Angebot freibleibend, d. h. wir sind bis zur Annahme durch den Käufer jederzeit zum Widerruf des Angebots berechtigt,
sofern in dem Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Kostenvoranschläge, Skizzen, Zeichnungen, Abbildungen, Pflichtenhefte, Leistungsbeschreibungen, Datenblätter und sonstige Unterlagen, die nicht zum Lieferumfang gehören, verbleiben in unserem Eigentum. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben.


§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise verstehen sich in EURO zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Lager (EXW Incoterms 2020) zuzüglich Kosten für Versand, Verpackung und Versicherung, Zölle oder andere Steuern. CIF- und CFR-Preise basieren auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Frachtraten und Versicherungsprämien. Änderungen dieser Raten bzw. Prämien nach Vertragsabschluss gehen zu Gunsten bzw. Lasten des Käufers. 

(2) Die Preise für unsere Lieferung basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Umständen. Bei unvorhersehbaren, von uns nicht zu beeinflussenden Kostensteigerungen, z. B. durch Erhöhung von Frachtraten, Transportkosten, Steuern, Zöllen oder sonstigen öffentlichen Abgaben, Rohstoffpreisveränderungen oder Währungsschwankungen, sind wir berechtigt, eine Anpassung der Preise zu verlangen. Verweigert der Käufer eine zumutbare Vertragsanpassung, sind wir vorbehaltlich der sonstigen Rechte, insbesondere auf Durchsetzung der Vertragsanpassung, auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Abzüge wie Skonto sind, soweit nicht ausdrücklich mit dem Käufer vereinbart, unzulässig. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gerät der Käufer in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung gezahlt ist. Maßgeblich ist der Eingang der Zahlung bei uns. Ein früherer Verzugseintritt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere durch Mahnung, bleibt unberührt.

(4) Zahlungen sind ausschließlich per Banküberweisung zu leisten. Wir sind berechtigt, Rechnungen in elektronischer Form zu stellen.

(5) Während des Zahlungsverzugs ist der Käufer verpflichtet, Verzugszinsen und Schadenspauschalen gemäß den gesetzlichen Vorschriften als Mindestschaden zu ersetzen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

(7) Wir und jedes der mit uns (im Sinne des § 15 AktG) verbundenen Unternehmen sind jederzeit berechtigt, gegen Forderungen, die dem Käufer oder einem mit ihm (im Sinne des § 15 AktG) verbundenen Unternehmen gegen uns oder gegen ein mit uns (im Sinne des § 15 AktG) verbundenes Unternehmen zustehen, mit Forderungen aufzurechnen, die uns oder einem mit uns (im Sinne des § 15 AktG) verbundenen Unternehmen gegen den Käufer oder einem mit ihm (im Sinne des § 15 AktG) verbundenen Unternehmen zustehen.

(8) Wir sind jederzeit uneingeschränkt berechtigt, unsere Forderungen gegen den Käufer an Dritte zu verkaufen und/oder abzutreten.

(9) Werden nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignetsind und durch die der Anspruch auf den Kaufpreis gefährdet wird (z. B. Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Verzug mit Zahlungsverpflichtungen aus anderen Verträgen im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit uns), so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen. Sondervereinbarungen (auch Sonderrabatte und Skontovereinbarungen) sind in diesem Fall hinfällig.

§ 4 Lieferfristen/Lieferverzug

(1) Verbindliche Leistungsfristen oder -termine sind schriftlich zu vereinbaren. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt frühestens mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor vollständiger Klärung der technischen und kaufmännischen Einzelheiten der Vertragsdurchführung. Der Beginn aller für uns geltenden Fristen setzt zudem die Vornahme aller erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Käufers, insbesondere den die Übermittlung sämtlicher erforderlicher Informationen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Käufer voraus.

(2) Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Wir sind nicht verpflichtet, die Ware oder die Rohstoffe, die für die Herstellung der Ware erforderlich sind, anderweitig zu beschaffen, wenn wir trotz eines entsprechend abgeschlossenen Deckungsgeschäftes aus von uns nicht zu vertretenden Gründen von unserem Zulieferer nicht beliefert werden. Wir sind in diesem Fall zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass uns eine Haftung wegen derartiger Umstände
trifft.

(3) Wir haften nicht für Nichtlieferungen oder Lieferverzögerungen, wenn diese auf höherer Gewalt oder einem sonstigen außerhalb unseres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruhen und von uns vernünftigerweise nicht erwarten werden konnte, den Hinderungsgrund in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden. Das gilt beispielsweise
in Fällen von kriegerischen Ereignissen, Terrorakten, Naturereignissen, Betriebs-, Transport- und Verkehrsstörungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen, behördliche Verfügungen, Massenerkrankungen, Epidemien und Pandemien. Wir werden den Käufer in derartigen Fällen über den Hinderungsgrund und seine Auswirkungen informieren. Sofern ein solches Ereignis uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich macht und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich unsere Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich unsere Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Überschreitet die sich daraus ergebende Verzögerung den Zeitraum von drei Monaten, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ist einer Vertragspartei infolge der Verzögerung vor Ablauf dieser Frist ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten, ist die jeweilige Vertragspartei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit besteht eine Schadensersatzhaftung nur nach Maßgabe von § 9.

§ 5 Versand und Gefahrenübergang

(1) Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Lager (EXW Incoterms 2020).

(2) Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Käufer zumutbar sind. Über Teillieferungen erteilte Rechnungen sind unabhängig von der Gesamtlieferung zur Zahlung fällig.

(3) Unterstützen unsere Mitarbeiter oder sonstige für uns tätige Dritte den Käufer bei der Verladung und/oder Transportsicherung, so geschieht dies gefälligkeitshalber und auf eigenes Risiko des Käufers. Die Personen werden als Erfüllungsgehilfen des Käufers tätig. Wir übernehmen insoweit keinerlei Verantwortung. Der Käufer hat uns von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

§ 6 Allgemeine Mitwirkungspflichten des Käufers, Annahmeverzug, Schadensersatzpflicht des Käufers, Abtretung durch den Käufer

(1) Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche vertraglich geregelten, erforderlichen oder nach Treu und Glauben geschuldeten Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen.

(2) Bei Verträgen zur Lieferung auf Abruf ist der Käufer verpflichtet, den Abruf innerhalb der vereinbarten Fristen vorzunehmen. Ist keine Frist bestimmt, hat der Abruf innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Lieferbereitschaft zu erfolgen. Bei Verträgen, die die Lieferung von Teilmengen auf Abruf beinhalten, ist der Käufer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, zum monatlichen Abruf gleichmäßiger Teilmengen verpflichtet, und es ist nur ein Abruf pro Monat zulässig. Ist dem Käufer ausdrücklich ein Bestimmungsrecht hinsichtlich der Abrufmenge eingeräumt, ist die Festlegung der Abrufmenge innerhalb der vereinbarten Fristen vorzunehmen.

(3) Wir sind berechtigt, dem Käufer für die Erbringung einer Mitwirkungshandlung eine angemessene Frist zu setzen. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Gerät der Käufer mit der Annahme der Ware in Verzug, nimmt er zum Beispiel einen Abruf nicht vereinbarungsgemäß vor oder erbringt er Mitwirkungshandlungen nicht oder wird die Ware auf Veranlassung des Käufers oder aufgrund von Umständen, die er zu vertreten hat, später als zum vorgesehenen Liefertermin versendet, ist er verpflichtet, den Kaufpreis für die Ware zu zahlen. Ferner sind wir berechtigt, Ersatz der dadurch entstehenden Schäden und Mehraufwendungen zu verlangen. Während des Annahmeverzugs sind wir berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat, höchstens jedoch 5 % des Rechnungswerts, zu berechnen. Der Käufer ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass keine oder erheblich geringere Schäden entstanden sind. Uns bleibt vorbehalten, höhere Schäden nachzuweisen. Weitergehende Rechte, insbesondere das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, bleiben unberührt.

(5) Schuldet der Käufer Schadensersatz statt der Leistung, sind wir berechtigt, pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 % der Leistung zu verlangen, soweit nicht der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt uns vorbehalten.

(6) Der Käufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, gegen uns bestehende Ansprüche an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht für Geldforderungen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie sämtlicher weiterer bestehender Forderungen (auch soweit sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bestanden haben) gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung vor. Das Eigentum an der Ware geht mithin automatisch auf den Käufer über, sobald der Kaufpreis getilgt ist und keine weiteren Forderungen aus der Geschäftsbeziehung bestehen (Eigentumsvorbehalt in Form eines Kontokorrentvorbehalts).

(2) Eine eventuelle Umbildung oder Verarbeitung (im Folgenden zusammen „Verarbeitung“) unserer noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren (im Folgenden „Vorbehaltsware“) durch den Käufer erfolgt stets für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Im Falle einer Verarbeitung erwerben wir unmittelbar das Eigentum an der neu geschaffenen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungswert inkl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Käufer und wir uns bereits jetzt einig, dass der Käufer uns anteilsmäßig (nach dem Verhältnis des Werts der Ausgangsstoffe) Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an. Für die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstehenden Produkte gelten, soweit sie in unserem Eigentum stehen, die Regelungen für Vorbehaltsware entsprechend. Der Käufer ist nicht mehr zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware (im Folgenden „Verarbeitungsermächtigung“) berechtigt, wenn er in Zahlungsverzug gerät, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder er zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen verpflichtet ist. 

(3) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten pfleglich zu behandeln, sorgfältig für uns zu verwahren und angemessen gegen die üblichen Risiken (z. B. Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser) zum Neuwert zu versichern und auf Verlangen den Abschluss und Bestand der Versicherung nachzuweisen. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu versichern. Wir können jederzeit verlangen, dass der Käufer ein Inventar über die von uns gelieferten Waren an seinem jeweiligen Lagerort aufnimmt und die Ware als in unserem Eigentum stehend kenntlich macht. Versicherungsansprüche sowie Ansprüche gegen Dritte wegen Beschädigung, Zerstörung, Diebstahls oder Verlustes der
Ware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu veräußern, aber nur im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsganges. Zu sonstigen Verfügungen über die Vorbehaltsware, etwa zu Sicherheitsübereignungen oder Verpfändungen, ist der Käufer nicht berechtigt. Alle Ermächtigungen zu Verfügungen über Vorbehaltsware erlöschen automatisch, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät, die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder er zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen verpflichtet ist. Der Käufer ist bei einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auf Kredit verpflichtet, die Ware nur gegen ausreichende Sicherheiten (z. B. Vereinbarung eines eigenen Eigentumsvorbehalts etc.) zu veräußern.

(5) Die aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt an uns sicherungshalber in Höhe des Anteils ab, der unserem Eigentumsanteil entspricht. Die Abtretung ist zudem maximal beschränkt auf die Höhe des Rechnungswerts unserer Forderungen (einschließlich Mehrwertsteuer), die uns gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs zustehen, zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags in Höhe von 20 %. Der Begriff „Forderungen“ umfasst auch Ansprüche des Käufers gegen Versicherer im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung der Ware, soweit Ware in Drittländer exportiert wird, sowie Ansprüche des Käufers gegen Finanzinstitute im Zusammenhang mit dem Export der Liefergegenstände.

(6) Der Käufer ist ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Die uns zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Namen der Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und diese von der Abtretung zu unterrichten. Wir sind ermächtigt, die Abtretung auch in seinem Namen den Abnehmern mitzuteilen. Die Einzugsermächtigung erlischt automatisch, wenn der Käufer im Zahlungsverzug ist, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder er zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens verpflichtet ist.

(7) Ungeachtet eines etwaigen automatischen Erlöschens, sind wir berechtigt, die Weiterveräußerungs- und/oder Verarbeitungsermächtigung und/oder die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, wenn der Käuferseine Pflichten uns gegenüber verletzt, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung nicht ordnungsgemäß erfüllt, insbesondere in Zahlungsverzug gerät, oder gegen
seine Pflichten als Vorbehaltskäufer verstößt oder nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unsere Zahlungsansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet sind. Im Falle des Erlöschens der Einziehungsermächtigung hat der Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die Forderung an uns zu übermitteln und uns ggf. bei der Beitreibung zu unterstützen.

(8) Ferner sind wir bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind wahlweise, sofern die Voraussetzungen für den Rücktritt vorliegen, auch berechtigt, die Ware lediglich herauszuverlangen. Ein solches bloßes Herausgabeverlangen stellt keine Rücktrittserklärung dar. Der Rücktritt bleibt aber vorbehalten. Gleiches gilt, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Käufer schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.

(9) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer uns unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen und uns alle für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen zu überlassen. Der Käufer haftet für die Kosten, die für die Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage anfallen, soweit sie nicht von dem betreibenden Gläubiger erlangt werden können.

(10) Wir verpflichten uns auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten, wenn der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns zu.


§ 8 Gewährleistung
(1) Wir gewährleisten die Mangelfreiheit unserer Ware im Zeitpunkt der Lieferung. Garantien geben wir nicht ab, es sei denn, dass wir sie unter Verwendung dieses Begriffs ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet haben.

(2) Der Käufer ist bei allen von uns erbrachten Leistungen verpflichtet, die Lieferung oder Leistung unverzüglich und sorgfältig auf Mängel einschließlich Falschlieferungen und Quantitätsabweichungen zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall hat die Untersuchung vor einer Weiterveräußerung, Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung
der Liefergegenstände zu erfolgen. Baustoffe und andere, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmte Waren sind zusätzlich stets unmittelbar vor dem Einbau bzw. der Verarbeitung sorgfältig auf Mängelfreiheit zu untersuchen. Mängel, die bei Lieferung offensichtlich sind, sind möglichst bei Lieferung, spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen ab Lieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung im Sinne des § 377 HGB erkennbar gewesen wären (offene Mängel), sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar waren (versteckte Mängel), sind innerhalb von zwei Werktagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. War ein versteckter Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, rechnet sich die Rügefrist von zwei Werktagen ab der Offensichtlichkeit des Mangels. Zur Erhaltung der Rechte genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Werden Mängel nicht gemäß den vorstehenden Vorschriften gerügt, gilt die Lieferung als vertragsgemäß genehmigt. Vermerke auf Lieferscheinen gelten nicht als Mängelrüge. Transportpersonen sind nicht zur Empfangnahme von Mängelrügen berechtigt. Die Beweislast für das Bestehen eines Mangels trifft in jedem Fall den Käufer.

(3) Im Falle nachgewiesener Mängel, leisten wir Gewähr durch kostenfreie Nacherfüllung, und zwar nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Wir sind berechtigt, von dem Käufer vorab die Rücksendung der mangelhaften Ware zu uns zum Zwecke der Prüfung der Beanstandung zu verlangen. Die erforderlichen Transportkosten für die Rücksendung der Ware gehen im Fall berechtigter Mängelrügen zu unseren Lasten. Hat der Käufer die Ware gemäß ihrer Art und ihrem vertraglichen Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, sind wir im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt, den Ausbau der mangelhaften Sache und den erneuten Einbau
der mangelfreien Sache selbst zu übernehmen oder den Aus- und Einbau dem Käufer zu überlassen. In letzterem Fall erstatten wir dem Käufer die dafür erforderlichen Aufwendungen. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zu setzen, in derer wir den Ausbau der Ware in eigener Verantwortung durchführen können. Unser Recht, die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, bleibt unberührt. Die Nacherfüllung ist in jedem Fall unverhältnismäßig, wenn die Kosten der Nacherfüllung mehr als 120 % des Kaufpreises betragen. 

(4) Der Käufer kann erst dann vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn innerhalb einer uns gesetzten angemessenen Frist kein Nacherfüllungsversuch vorgenommen wird oder die Nacherfüllung unmöglich, verweigert, fehlgeschlagen oder unzumutbar ist. Die Frist zur Nacherfüllung muss, sofern keine berechtigten Interessen des Käufers entgegenstehen, mindestens vier Wochen betragen. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung ist im Zweifel erst nach dem dritten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch anzunehmen. Ein Rücktrittsrecht wegen unerheblicher Mängel steht dem Käufer nicht zu. Für Schadenersatzansprüche wegen Mängeln gelten zusätzlich zu den gesetzlichen Voraussetzungen die besonderen Bestimmungen in § 9.

(5) Wegen Mängeln darf der Käufer Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, der im Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln angemessen ist.

(6) Die gesetzlichen Regelungen über den Rückgriff des Käufers gem. §§ 445a, 445b BGB finden mit den folgenden Maßgaben Anwendung: Vor einer Nacherfüllung hat uns der Käufer unverzüglich zu informieren und uns Gelegenheit zu geben, die Nachlieferung bzw. Nachbesserung vorzunehmen.

(7) Die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln bemisst sich nach § 10.


§ 9 Rücktrittsrechte und Schadensersatzansprüche des Käufers

(1) Für das Recht zum Rücktritt vom Vertrag gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Käufer wegen einer nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten kann, soweit die Pflichtverletzung von uns zu vertreten ist.

(2) Für Schäden haften wir, sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, grundsätzlich nur, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen.

(3) Sofern wir für einfache Fahrlässigkeit haften, ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(4) Für Verspätungsschäden haften wir maximal in Höhe von 5 % des Wertes der im Verzug befindlichen Leistung.

(5) Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, soweit wir für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit haften, soweit wir eine Garantie übernommen haben, für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

(6) Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen, deren wir uns zur Vertragserfüllung bedienen.

§ 10 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt ein Jahr ab dem Lieferdatum.

(2) Sonstige vertragliche Ansprüche des Käufers wegen Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht für das Recht des Käufers, sich wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zu lösen.

(3) Abweichend gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für folgende Ansprüche des Käufers:

– Schadenersatzansprüche aus einer Produkthaftpflicht, wegen eines Schadens aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht sowie wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen,
– Rückgriffsansprüche gemäß §§ 445a, 445b BGB,
– Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels und wegen einer Garantie und
– Ansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB.

(4) Unsere Ansprüche gegen den Käufer verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 11 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.

(3) Alle Streitigkeiten, die sich aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ergeben oder dessen Gültigkeit betreffen, werden nach dem Schiedsgerichtsregulativ der Handelskammer Bremen in seiner jeweils gültigen Fassung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. Ist der Käufer mit der Zahlung im Verzug und sind Einwendungen gegen den Zahlungsanspruch nicht erhoben, sind wir berechtigt, das ordentliche Gericht anzurufen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird in diesem Fall durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.


Stand 03. Juni 2022

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